Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meindl-Entsorgungsservice GmbH
I. Allgemeines
1. Nachfolgend wird der Auftraggeber mit AG, die Meindl-Entsorgungsservice GmbH als Auftragnehmerin mit AN bezeichnet sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB.
2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, ausgenommen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
3. Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und ergänzend.
4. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
5. Terminangaben der AN stellen keine Fixtermine dar.
II. Pflichten der AN
Die AN wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten der eingesetzten Geräte ausführen. Die AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
III. Pflichten des AG
1.Der AG hat der AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und die Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von der AN zu erbringenden Leistungen zu beachten.
2. Der AG garantiert der AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.
3. Bei der Entsorgung von Lebensmittelabfällen, Speiseresten und Fettabscheidern stellt der AG sicher, dass es sich ausschließlich um Abfälle und Reststoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt. Der Abfall stammt nicht unmittelbar aus der Erzeugung landwirtschaftlicher Biomasse, sondern entsteht ausschließlich als Abfall oder Reststoff aus der Gastronomie, dem Küchenbetrieb oder dem Lebensmittelhandel beim AG (Entstehungsbetrieb). Eine Vermischung mit anderer Biomasse darf nicht stattfinden.
4. Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen festen Gewerbe-, Haushalts- und Baustellenabfällen stellt der AG sicher, dass in den Abfällen keine flüssigen Stoffe, kein wassergefährdenden Stoffe und keine sonstigen gefährlichen Abfälle enthalten sind.
5. Der AG hat für die Aufstellung der Behälter oder Geräte einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw., die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, insbesondere aufgrund hoher Drucklasten entstehen, übernimmt die AN keine Haftung.
6. Von der AN zur Verfügung gestellte oder von ihr gemietete Behältnisse und Geräte hat der AG sorgfältig zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Für Schäden an Behältern und Geräten, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen und für Abhandenkommen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe der AN sofort mitzuteilen.
7. Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (z.B. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von der AN gestellten Gegenstände verantwortlich. Der AG stellt die AN im Schadensfalle von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis (z.B. im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG.
8. Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch die AN Verantwortlicher i.S.d. KrWG, es gelten insoweit insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des § 22 KrWG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt die AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
9. Container dürfen nur bis zur Höhe des Seitenrandes und nur im Rahmen der zulässigen Behälternutzlast befüllt werden. Überfüllte Container dürfen gemäß Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und werden von der AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Container innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, steht es der AN frei, diesen zu Lasten des AG umfüllen zu lassen. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An- und Abfahrten, haftet der AG. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.
10. Der AN versendet zeitnah nach Erledigung des Auftrages/ der Abholung des Containers eine E-Mail an den AG, in der Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der erbrachten Leistung enthalten sind. Widerspricht der AG dem Inhalt dieser Mail nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt, so gilt der Inhalt als anerkannt. Erhält der AG innerhalb von 3 Arbeitstagen keine entsprechende E-mail, beginnend mit der Erledigung des Auftrages, so hat er dies dem AN innerhalb weiterer 3 Arbeitstagen in Textform mitzuteilen.
11. Die Regelungen aus Ziffer 10 finden keine Anwendung, wenn seitens des AN ein Lieferschein in Papierform erstellt wurde.
IV. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Standardpreisliste aufgeführten Leistungspreise. Abweichende Preise gelten nur nach schriftlicher Mitteilung durch die AN, etwa in Form eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines Vertrages. Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal sind für die AN nicht bindend. Die AN ist berechtigt, Vergütungen entsprechend zu ändern, wenn die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen eine Änderung erfahren.
2. Die geltenden Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3. Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten werden dem AG, soweit er dies zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet der AN gegenüber auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch die AN zu vertreten sind.
4. Die Zahlung der Vergütung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des AG ist die AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5. Bei Kunden mit Bankeinzug werden die Rechnungsbeträge mittels SEPA-Basis-Lastschrift jeweils am 20. des Monats, spätestens jedoch am ersten darauffolgenden Bankarbeitstag abgebucht.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der AN schriftlich anerkannt sind.
V. Eigentum/Eigentumsvorbehalt
1. Gehen angelieferte oder abgeholte Abfälle oder Wertstoffe in das Eigentum des AN über, entscheidet er alleine über die Art der Verwertung oder Entsorgung. Der AN versichert, dass er sich hierzu an das KrWG halten wird. Eine wirtschaftliche Verwertung der Materialien ist dem AN freigestellt. Dies gilt nicht für Fälle in denen der AG den AN ausdrücklich schriftlich anweist, ausschließlich eine Beseitigung/Vernichtung der Materialien vorzunehmen.
2. Wir behalten uns das Eigentum an Gegenständen, die an den AG geliefert/verkauft werden bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der AG als Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.
3. Der AG ist verpflichtet uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter an unseren Eigentumsgegenständen oder Gegenständen an denen wir uns das Eigentumsrecht vorbehalten unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können.
4. Der AG ist, wenn er Käufer ist, berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
5. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Verletzt der AG seine Pflichten gemäß III. der AGB, so haftet er der AN für die hierdurch bei ihr verursachten Schäden (z.B. an Behälter oder Arbeitsgeräten) und ist zum Ausgleich des Mehraufwands bei der AN verpflichtet. Das gleiche gilt für Standzeiten, die nach den bei der AN betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG die AN von der Inanspruchnahme freizustellen.
2. Wird der AN infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, z. B. Streik und Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung. Die AN kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.
3. Soweit Dienstleistungen geschuldet sind, ist eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit den Leistungen der AN nicht verbunden. Eine Delegation etwaiger Verkehrssicherungspflichten des AG auf die AN erfolgt grundsätzlich nicht. Die Haftung der AN ist beschränkt auf die gesetzliche Gewährleistung im Umfang des erteilten Auftrags.
4. Die AN haftet im Falle des Verschuldens gegenüber dem AG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
VII. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Regensburg.
Stand: 06/2023